Satzung (Auszüge)
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stifung
- Die Stiftung führt den Namen "Hagedorn - Stiftung".
- Sie
ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts
mit Sitz in Herford.
§ 2
Gemeinnütziger Zweck
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
- Zweck der Stiftung ist die Förderung sozialer Einrichtungen, insbesondere
des Ortsverbandes Herford des Deutschen Kinderschutzbundes, und die
Förderung
medzinisch-wissenschaftlicher Forschungsprojekte, insbesondere aus
den Fachgebieten Neurologie und Infektiologie.
- Der Zweck der Stiftung
wird insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:
Es wird festgelegt, dass dem Ortsverband Herford des Deutschen Kinderschutzbundes
(DKSB) zur Erfüllung seiner Aufgaben jährlich ein fester Betrag
ausgezahlt wird. Sollte der Förderzweck wegen der Schließung des
Ortsverbandes oder wegen grundlegender struktureller Änderungen, die
eine weitere Förderung nicht sinnvoll erscheinen lassen, entfallen,
soll dieser Betrag anderen sozialen Einrichtungen in Herford zu Gute kommen.
Auf
Antrag können dem Kinderschutzbund Herford oder auch anderen sozialen
Einrichtungen, z. B. auch den von Bodelschwinghschen Anstalten in Bielefeld-Bethel,
zur Erfüllung von Sonderausgaben zusätzliche Fördermittel
zur Verfügung gestellt werden, sofern diese vom Vorstand beschlossen
werden.
Als wissenschaftliche Projekte sollen insbesondere fachspezifische
und interdisziplinäre Forschungsarbeiten aus den Bereichen degenerativer
und entzündlicher Erkrankungen des zentralen Nervensystems sowie Arbeiten
zur Erforschung diagnostischer Verfahren für Infektionskrankheiten gefördert
werden. Ohne den Vorstand zu binden, soll bei Gleichwertigkeit der Förderungswürdigkeit
eine Förderung der von Bodelschwinghschen Anstalten in Bielefeld-Bethel
der Vorzug gegeben werden.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der Stiftung
dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben/Rechtsnachfolger
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.